Künstlersozialabgabe bei Jazzmusiker*innen und Ensembles

Stand: Juni 2026

Da es weiterhin viele Nachfragen zur Künstlersozialabgabe (KSA) gibt, möchten wir einige wichtige Aspekte für Jazzmusiker*innen und Ensembles zusammenfassen. Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung und stellt lediglich eine Orientierung dar. Maßgeblich ist stets die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls durch die Künstlersozialkasse (KSK).

1. Grundsatz: Wann kann KSA für Bandleader*innen anfallen?

Musiker*innen, die als Ensembleleiter*innen Honorare für ein Ensemble entgegennehmen und anschließend an die Mitmusizierenden verteilen, können unter Umständen im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) selbst als Verwerter*innen künstlerischer Leistungen gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können dabei zwei unterschiedliche Sachverhalte vorliegen:

  • Der/die Veranstalter*in verwertet die künstlerische Leistung des Ensembles als Gesamtleistung (künstlerisches Gesamtwerk).
  • Die Ensembleleitung verwertet die künstlerischen Einzelleistungen der beteiligten Musiker*innen (künstlerische Einzelleistungen).

In solchen Fällen kann eine eigene Abgabepflicht der Ensembleleitung entstehen, unabhängig davon, ob der/die Veranstalter*in bereits Künstlersozialabgabe entrichtet hat.  D. h.: Abgabepflichtige Bandleader*innen müssen auf das an die einzelnen Musiker*innen gezahlte Nettohonorar KSA abführen. 

Im Jahr 2026 beträgt der Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe 4,9 Prozent.

2. Nachforderungen und Prüfungen

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und keine KSA entrichtet, muss damit rechnen, dass im Rahmen einer Prüfung durch die KSK oder die Deutsche Rentenversicherung Nachforderungen für bis zu 5 zurückliegende Jahre erhoben werden können.

3. Wann kann die Weiterleitung von Honoraren abgabefrei sein?

Nicht jede Honorarverteilung innerhalb eines Ensembles führt automatisch zu einer Abgabepflicht. Eine andere Bewertung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass:

  • die Honorare lediglich stellvertretend für die Mitmusiker*innen entgegengenommen werden,
  • die Ensemblemitglieder gleichberechtigt zusammenarbeiten,
  • organisatorische Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden,
  • die einzelnen Musiker*innen ihre Einnahmen eigenständig steuerlich erfassen.

Unter solchen Voraussetzungen kann die Tätigkeit als gemeinsame Selbstvermarktung, beispielsweise im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), gewertet werden. Die Verteilung von Honoraranteilen an Mitgesellschafter*innen kann dann unter Umständen nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen.

Wichtig: Eine solche Bewertung ist nicht automatisch gegeben. Die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls sind entscheidend. 

4. Praktischer Hinweis zur Rechnungsstellung

Zur Dokumentation einer bloßen Weiterleitung von Honoraren wird von einigen KSK-Mitarbeiter*innen folgende Formulierung empfohlen:

„Hiermit stelle ich die von Dir vereinnahmte Gage in Höhe von … Euro für das Konzert vom … am … im … in Rechnung und bitte um deren Weiterleitung.“

Diese Formulierung kann die tatsächlichen Verhältnisse verdeutlichen. Sie schafft jedoch keine Rechtssicherheit. Die rechtliche Bewertung erfolgt stets anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls.

5. Die rechtssicherste Lösung

Die sicherste Gestaltung besteht weiterhin darin, dass jede*r Musiker*in die eigene Rechnung direkt an den Veranstaltenden stellt. Dadurch entstehen keine Honorarweiterleitungen innerhalb des Ensembles. Allerdings erhöht sich der Verwaltungsaufwand für Veranstalter*innen und unmittelbare Barauszahlungen nach Konzerten werden erschwert.

6. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KSK

Für die Versicherung über die KSK ist entscheidend, dass die selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit wirtschaftlich überwiegt.

In jedem Fall weist die KSK darauf hin, dass KSA-pflichtige Musiker*innen, die sich selbstständig melden, eine kulante Behandlung seitens der KSK erwarten dürfen, wenn es im Falle einer rückwirkenden Nacherhebung der KSA darum geht, wegen möglicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Begleichung der Nachforderung gemeinsame Ratenzahlungsmöglichkeiten auszuloten.

Seit 2022 gilt (vereinfacht gesagt): Werden mindestens 51 % des Erwerbseinkommens durch selbstständige künstlerische Tätigkeit erzielt, ist grundsätzlich eine Versicherung über die KSK möglich.

Wird die selbstständige künstlerische Tätigkeit nicht wirtschaftlich überwiegend ausgeübt (also weniger als 51 % des Einkommens via künstlerischer Selbstständigkeit generiert), kann eine Versicherung über die Künstlersozialkasse nicht erfolgen.

Entscheidend ist stets die individuelle Gesamtsituation. Bei Zweifeln sollte frühzeitig Kontakt mit der KSK aufgenommen werden.

7. Aktuelle Entwicklungen: Festanstellungen und Herrenberg-Urteil

Für viele Musikschullehrkräfte gewinnen in diesem Zusammenhang Fragen der Scheinselbstständigkeit zunehmend an Bedeutung. Insbesondere mit Blick auf das sogenannte Herrenberg-Urteil und den daraus folgenden Prüfungen werden zahlreiche bislang selbstständig tätige Lehrkräfte künftig möglicherweise in Festanstellungen wechseln. 

Dies kann Auswirkungen auf die Einkommensstruktur haben und damit auch auf die Frage, ob die selbstständige künstlerische Tätigkeit weiterhin wirtschaftlich überwiegt (also mindestens 51 % beträgt). Betroffene sollten ihre persönliche Situation regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls Rücksprache mit der KSK halten.