Berlin, 20. April 2021

+++ Musiker*innen müssen bei Nov.-/Dez.-Hilfen als „direkt Betroffene“ eingestuft werden
+++ Dringender Nachbesserungsbedarf bei Regularien zu Nebentätigkeiten und Auslandseinkünften
+++ Schärfungsbedarf auch bei Neustarthilfe-Regelungen zu Stipendien und Tantiemen

 

Die Deutsche Jazzunion fordert gemeinsam mit dem Deutschen Musikrat und den Partnerverbänden der freischaffenden Musiker*innen Nachbesserungen bei den Corona-Hilfen des Bundes.

In der gemeinsamen Pressemitteilung heißt es:

„Selbstständige Kulturschaffende befinden sich seit Anfang November 2020 im Dauer-Lockdown, der ihnen ein Arbeiten faktisch unmöglich macht. Die Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes sollen zu einer finanziellen Überbrückung dieser Zeit beitragen, indem sie explizit auch soloselbständigen Kulturschaffenden offenstehen. Doch bei vielen existenziell betroffenen professionellen Musikerinnen und Musikern der freien Szenen kommen diese Hilfen noch immer zu oft nicht an. Am 30. April 2021 endet die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfen.

Der Deutsche Musikrat fordert daher gemeinsam mit der Deutschen Jazzunion, dem Deutschen Komponistenverband, dem Deutschen Tonkünstlerverband, FREO - Freie Ensembles und Orchester in Deutschland, der Gesellschaft für Neue Musik und der Vereinigung Alte Musik eine rasche Umsetzung der folgenden Nachbesserungen der Antragsregularien:

  • November-/Dezemberhilfen: Musiker*innen müssen als „direkt betroffen“ eingestuft werden, so dass sie automatisch einen Anspruch auf Unterstützung erhalten. Dies muss auch für Musiker*innen gelten, die mehr als 20% ihres Einkommens mit Musikunterricht oder anderen Nebentätigkeiten bestreiten. Bei der Berechnung des Referenzumsatzes müssen zudem Auslandseinkünfte berücksichtigt werden.

  • Neustarthilfe: Viele freischaffende Musiker*innen werden wegen relativ geringer Vergleichsumsätze die Höchstsumme von 7500 Euro für Januar bis Juni 2021 bei Weitem nicht erhalten. Um die Wirkung der Hilfen nicht noch weiter zu schmälern, müssen im Referenzzeitraum erhaltene Stipendien und Tantiemen grundsätzlich in die Berechnungsgrundlage einfließen. Gleichzeitig dürfen Stipendien und Tantiemen jedoch nicht als zu verrechnender Umsatz im Leistungszeitraum gelten. Da die Abrechnungen von GVL und GEMA immer zeitversetzt für das Vorjahr erfolgen, ist es wichtig, dass auch zum Zeitpunkt coronabedingt ausbleibender Ausschüttungen noch finanzielle Mittel zur Kompensation verfügbar sind."

 

Diese Pressemitteilung als PDF.